Die private Rente vererben

Die private Rente soll vor allem dazu dienen, dem Versicherungsnehmer im Alter einen guten Lebensstandard zu bieten. In erster Linie ist der abgeschlossene Versicherungsvertrag somit für den Versicherungsnehmer selber gedacht. Abgeschlossene Riester-Verträge können jedoch grundsätzlich im Todesfall vererbt werden, wobei die eingetragenen Erben im Versicherungsvertrag lediglich die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurück erstatten müssen. Diese Rückzahlung entfällt, wenn die verstorbene Person mit dem Erben verheiratet war. In diesem Fall ist es möglich, die private Riester-Rente ohne Rückzahlungsverpflichtung zu erben. Die Vererbung ohne Rückzahlung ist jedoch vom Gesetzgeber an eine Voraussetzung gebunden, und zwar dass der Erbe das angesammelte Riester-Kapital auf einen eigenen Riester-Vertrag überträgt, bzw. einzahlt.

Bei dem Riester-Banksparplan erhalten die Erben das Geld, welches sich bereits dort angesammelt hat. Eine Ausnahme ist dabei, wenn der Verstorbene bereits die so genannte Restverrentungsphase erreicht hat, die mit dem 85. Geburtstag beginnt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Riester-Banksparplan in eine Rentenversicherung umgewandelt, indem dem Riester-Sparer eine lebenslange Rente zusteht. Bei dieser Form der privaten Vorsorge ist somit eine Vererbung ab dem 85. Lebensjahr nicht mehr möglich.

Im Bereich des Riester-Fondssparplan erhalten die Erben das bis dahin angesammelte Fondsguthaben. Bei dieser Form der privaten Vorsorge ist jedoch zu beachten, dass die Kapitalgarantie nicht für die Laufzeit des Riester-Vertrages gewährt wird, sondern erst ab dem Beginn der Rentenphase in Anspruch genommen werden kann. Erben die somit einen Fondssparplan erben, müssen unter Umständen bei gesunkenen Aktienkursen mit einem geringeren Fondsvermögen rechnen. Bei dem Fondssparplan ist es, wie bei dem Riester-Banksparplan, nicht möglich, diesen zu erben, wenn ab dem 85. Lebensjahr bereits die Restverrentungsphase begonnen hat.

Im Bereich der Riester-Rentenversicherung werden die genannten Erben in der Regel kaum einen Auszahlung erhalten, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der ersten Jahre, nach Abschluss des Vertrages, verstirbt. In den meisten Fällen erfolgt eine Auszahlung erst nach einem Zeitraum von 5 Jahren, da in den ersten Jahren die eingezahlten Beiträge für die anfallenden Kosten der Rentenversicherung genutzt werden.

Im Bereich dieser privaten Vorsorge gibt es jedoch für den Sparer die Möglichkeit, eine Rentengarantiezeit in dem abgeschlossenen Vertrag zu vereinbaren. In diesem Fall erhalten die Erben im Todesfall, auch nach dem Rentenbeginn, eine Rentenzahlung. Für Sparer die gerne einen Todesfallschutz mit in die Versicherung aufnehmen möchten, empfiehlt sich jedoch alternativ eine zusätzliche Risikolebensversicherung.

Erben entfernte Verwandte einen Riester-Vertrag, so ist es durchaus möglich, dass für den angesparten Betrag eine Erbschaftssteuer anfällt. Hat der Verstorbene einen Riester-Banksparplan oder einen Riester-Fondssparplan abgeschlossen, so fällt das angesparte Kapital in den Nachlass. Derzeit können lediglich Ehepartner das angesparte Guthaben ohne Abzüge erben.

Die Steuervergünstigungen bei der privaten Rente

Die Auszahlungen aus einer privaten Rentenversicherung sind grundsätzlich Steuerpflichtig. Die Steuersätze wurden jedoch im Jahr 2005 von 27% auf 18% gesenkt. Dieser Steuersatz gilt für Versicherungen mit einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren. Bei einem Rentenbeginn von 55 Jahren, zahlt der Versicherungsnehmer anstelle von 38% nur noch 26%. Die Steuervergünstigungen gelten für alle Verträge, und ebenfalls für bereits laufende Rentenzahlungen.

Die anfallenden Steuern sind in unterschiedliche Staffeln eingeteilt, wobei sich die Steuerzahlungen nach dem Rentenbeginn richten. Versicherungsnehmer die somit ein Renteneintrittsalter von 55 Jahren wählen, zahlen mehr Steuern, wie Versicherungsnehmer die eine Rentenzahlung erst ab 65 Jahren wünschen.

Bei den Fondspolicen erhält der Versicherungsnehmer weitere steuerliche Vorteile, wie zum Beispiel die steuerfreien Kursgewinne. Durch das höhere Risiko des Verlustes, bzw. des geringeren Gewinnes durch Schwankungen an der Börse, sollten die steuerlichen Vorteile jedoch für die Altersvorsorge nicht im Vordergrund stehen. Bei dieser Art der privaten Rente gelten die gleichen Regelungen wie bei der Kapitallebensversicherung.

Bei der Einkommenssteuer- bzw. der Lohnsteuererklärung können derzeit nur eingezahlte Beiträge abgesetzt werden, die in die Basis-Rente oder die Rürup-Rente eingezahlt worden sind. Um diese Beiträge geltend zu machen, stellt der Gesetzgeber weitere Anforderungen an die abgeschlossenen Versicherungen. Die Rente darf somit erst ab dem 60. Lebensjahr gezahlt werden, und die Versicherung darf zudem nicht veräußerbar, vererbbar, beleihbar, übertragbar oder kapitalisierbar sein.

Seit den Änderungen im Jahr 2005 erhält der Versicherungsnehmer jedoch steuerliche Förderungen für die private Rente, und zum Teil ebenfalls für die gesetzliche Rentenversicherung. Versicherungsnehmer können somit bislang 60% der eingezahlten Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen. Bis zum Jahr 2025 soll dieser Satz stufenweise bis auf 100% ansteigen. Ledige Personen können bislang jährlich einen Bruttobetrag von 20000 Euro geltend machen, für Verheiratete  gilt ein Bruttobetrag von 40000 Euro. Selbständige haben die Möglichkeit die eingezahlten Beiträge für die private Rente bis zum vollen Betrag von 20000 Euro abzusetzen, bei Verheirateten beträgt der Absetzungsbetrag ebenfalls 40000 Euro.

Möglichkeiten der privaten Vorsorge

Um die Absicherung im Alter zu gewährleisten, werden dem Verbraucher heute unterschiedliche Möglichkeiten angeboten. Vorteilhaft bei der privaten Rentenabsicherung ist die niedrige Besteuerung, die jedem Versicherten bei der Auszahlung der Versicherungssumme zugute kommt. Aufgrund der vielen Altersvorsorgevarianten, ist die private Vorsorge attraktiv und flexibel.

Die unterschiedlichen Vorsorgemöglichkeiten bieten dem Versicherungsnehmer die aufgeschobene Rentenversicherung, die Sofortrente oder die Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht an.

Die so genannte Sofortrente wird in der Regel von älteren Personen in Anspruch genommen. Bei dieser Art der privaten Vorsorge zahlt der Versicherungsnehmer, in den abgeschlossenen Versicherungsvertrag, auf einmal eine größere Summe ein. Mit dieser Einzahlung erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf die Rente, die sofort ausgezahlt werden kann.

Die aufgeschobene Rentenversicherung ist heute das am meisten in Anspruch genommene Modell der privaten Vorsorge. Bei diesem Versicherungsmodell wird über einen vertraglich festgelegten Zeitraum ein fester monatlicher Betrag in die private Rente eingezahlt. Im Vertrag wird dabei festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Rentenzahlung erfolgen soll. Dem Versicherungsnehmer kommen hier nicht nur die eingezahlten Beiträge zugute, sondern ebenfalls alle erwirtschafteten Überschüsse. Je nach den individuellen Ansprüchen kann der Versicherungsnehmer die fällige Rente in einem Betrag erhalten, oder die monatliche Rentenzahlung wählen.

Vor allem die Riester-Rente ist als Altersvorsorge heute bekannt, bei der zwei unterschiedliche Formen zur Auswahl stehen. Wählbar sind die klassische Rentenversicherung oder die Rentenfondspolice.

Die klassische Rentenversicherung wird vor allem von jüngeren Sparern in Anspruch genommen, die sich langfristig ein kleines Vermögen für das Alter ansparen möchten. Bei dieser Form der Rentenversicherung wird das eingezahlte Kapital sicher verwaltet, indem dem Versicherten ein Garantiezins von derzeit rund 2,25% gewährt wird. In den meisten Versicherungsverträgen ist zudem eine Überschussbeteiligung eingeschlossen, die jedoch in der Regel nicht von den Versicherungsgesellschaften garantiert wird.

Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung gibt es heute zwei Formen. Eine von ihnen ist die Absicherung mit einer reinen Fondspolice, bei der der Versicherungsnehmer das Risiko alleine trägt. Bei Rentenbeginn erhält der Sparer in der Regel alle eingezahlten Beiträge, sowie alle angefallenen Zulagen ausgezahlt.

Die zweite Form der fondsgebundenen Rentenversicherungen ist die Versicherung mit einem geringeren Fondsanteil. Diese Alternative bietet dem Versicherungsnehmer eine größere Sicherheit, denn hier wird ebenfalls ein Garantiezins von derzeit 2,25% gewährt.  Alle Erträge die über diesen Sparanteil hinausgehen, werden von den Versicherungen in den Erwerb von Fondsanteilen investiert, was dem Versicherungsnehmer zwar einen geringen Gewinn, aber auch eine größere Sicherheit bietet.

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